Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich
2. Kletterregeln
3. Erstbegehungen
4. Verhalten in Klettergebieten
5. Kletterziele
6. Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
Die
Sächsischen Kletterregeln gelten für das Klettern an den
Sandsteinfelsen in der Sächsischen Schweiz, im Zittauer Gebirge und in
der Dippoldiswalder Heide.
Jeder Kletterer ist verpflichtet, die Regeln einzuhalten und deren
Einhaltung durch andere einzufordern. Klettereien unter Verletzung der
Regeln sind abzubrechen; solche Begehungen werden nicht anerkannt.
2. Kletterregeln
2.1. Allgemeine
Grundsätze
Das
Klettern in den Sandsteinklettergebieten Sachsens beruht seit 1910 auf
dem Grundsatz des „freien Kletterns“ ohne Verwendung künstlicher
Hilfsmittel.
Ein Kletterweg oder eine Kletterstelle sind nur dann in freier
Kletterei überwunden, wenn Seil, Seilschlingen, Karabiner und Ringe
ausschließlich zur Sicherung benutzt werden. Die Fortbewegung des
Kletterers am Fels darf nur mit eigener Körperkraft an natürlichen
Haltepunkten erfolgen.
Der sportliche Wert einer Kletterei wird vor allem durch einen sauberen
Kletterstil gekennzeichnet, der sich ohne vorheriges Einüben durch
Überlegung, Sicherheit und einen wenig unterbrochenen Bewegungsfluss
auszeichnet. Anzustreben ist ein Klettern über die weitestmögliche
Strecke ohne Ausruhen und ohne Nachholen sowie Überklettern von
Unterstützungsstellen bei optimaler Nutzung der vorhandenen
Sicherungsmöglichkeiten.
2.2. Sicherungs- und
Hilfsmittel
Als Sicherungsmittel dürfen Seil, Seilschlingen, Karabiner, Ringe,
Nachholschäfte und Abseilösen benutzt werden.
Die Verwendung von Klemmkeilen und -geräten ist nur dann zulässig, wenn
sie vollständig aus herkömmlichem textilem Schlingenmaterial bestehen.
Das Anbringen von Ringen ist nur bei Erstbegehungen erlaubt, das von
nachträglich zu installierenden Ringen wird in Punkt 3.7 geregelt.
Die Verwendung von künstlichen Hilfsmitteln, durch die der Kletterer
bei der Fortbewegung unterstützt wird, ist verboten. Dazu gehören:
- das Benutzen aller Sicherungsmittel als Griff oder
Tritt,
- das Anbringen und Verwenden von künstlichen
Haltepunkten,
- das Benutzen von Leitern, Bäumen, herbeigeschafften
Blöcken,
Baumstämmen u. ä.,
- Seilwurf und Seilzug.
Der
Gebrauch von chemischen und mineralischen Stoffen, die zur Erhöhung der
Reibung am Felsen dienen sollen (z. B. Magnesia), ist verboten.
Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Veränderung der festen
Felsoberfläche, die eine Besteigung ermöglicht, erleichtert oder
erschwert, ist verboten. Das gilt auch für Veränderungen, die
vorgenommen werden, um Sicherungsmittel überhaupt oder besser anbringen
zu können.
Eine Ausnahme bildet das Anbringen der Löcher für Ringe.
Das Entfernen von brüchigen Felsteilen oder Lockermassen ist nur
gestattet, wenn diese eine Gefährdung des Kletterers darstellen. Dazu
dürfen Teile der Kletterausrüstung benutzt werden.
2.3. Anwendung des
Seils
Das
Seil dient – mit Ausnahme des Abseilens oder beim Rückzug –
ausschließlich zur Sicherung. Alle Formen der Seilanwendung, durch die
der Vorsteiger bei der Fortbewegung unterstützt wird, sind nicht
zulässig. Wird ein Kletterweg ganz oder teilweise mit Sicherung von
oben durchstiegen, gilt dies nicht als vollwertige Begehung.
Beim Klettern, Sichern und anderer Seilbenutzung muss darauf geachtet
werden, dass die Felsoberfläche nicht beschädigt wird. Diesem Grundsatz
muss sich der Kletterer unterordnen und entsprechend seinen Aufstieg
und das Sichern der Seilgefährten den örtlichen Gegebenheiten anpassen.
Kletterrouten dürfen nicht on sight (o.s.), Rotpunkt (RP), Toprope (TR)
usw. durchstiegen werden, wenn dabei durch Seilreibung der Fels
beschädigt werden kann.
2.4. Anwendung der
Seilschlingen
Zur
Sicherung des Kletterers können im Bereich des Kletterweges
Seilschlingen gelegt werden. Diese müssen unmittelbar am Fels oder an
anderen natürlichen Haltepunkten befestigt werden. Das Legen von
Seilschlingen muss stets aus der Kletterstellung erfolgen. Dabei darf
ein Stab aus Holz oder Kunststoff benutzt werden.
Beim Legen und Entfernen von Seilschlingen dürfen der Fels und Pflanzen
nicht beschädigt werden.
Wird in einer Schlinge geruht oder nachgeholt, ist die Kletterei in der
Stellung wieder aufzunehmen, in der sie unterbrochen wurde, das heißt:
an den zuletzt benutzten Griffen und Tritten.
Die Seilschlingen sind nach Beendigung der Kletterei vollständig zu
entfernen.
Alle Regeln zur Anwendung von Schlingen gelten auch für Klemmkeile und
Klemmgeräte im Sinne von Punkt 2.2.
2.5. Benutzung der Ringe
Ringe dienen zur Sicherung des Kletterers. Sie dürfen nicht zur
Unterstützung der Kletterbewegung benutzt werden.
Es gilt als unsportlich, das Seil in einen Ring einzuhängen, bevor er
sportlich einwandfrei mit der Hand erreicht wurde.
Wird die Kletterei am Ring unterbrochen, ist sie beim Weitersteigen in
der Kletterstellung aufzunehmen, in der sie unterbrochen wurde.
Ringe von benachbarten oder kreuzenden Wegen dürfen benutzt werden,
wenn damit keine wesentliche Abweichung vom Wegverlauf verbunden ist.
2.6. Unbefugtes
Entfernen
von Ringen und anderen
Sicherungseinrichtungen
Ringe
oder andere Sicherungseinrichtungen dürfen nicht ohne Beschluss der
zuständigen Fachkommission entfernt oder versetzt werden.
2.7. Schwebesicherung
und
Abzug
Schwebesicherung
darf nicht der Sicherung eines Nachsteigers gleichkommen und keine
Unterstützung des Kletterers durch Seilzug, auch nicht in Verbindung
mit einem Abzug, ermöglichen. Der Fixpunkt der Schwebesicherung soll
sich so hinter dem Kletterer befinden, dass dieser sich bei einem Sturz
von der Wand entfernt.
Bei Anwendung einer Abzugssicherung muss sich der Fixpunkt der
Sicherung unterhalb des Kletterers befinden.
2.8. Unterstützungsstellen
Die
Teilnehmer einer oder mehrerer Seilschaften dürfen sich gegenseitig
unterstützen, wenn sie sich dabei wie bei der Kletterbewegung
verhalten. Sie dürfen nur durch eine lose hängende Selbstsicherung mit
dem Ring oder der Sicherungsschlinge verbunden sein oder durch weitere
Kletterer gesichert werden. Das gilt auch für Probeversuche.
Nachsteiger haben das Recht, die Unterstützungsstelle mit Seilhilfe zu
überwinden. Die Teilnehmer müssen die Kletterstelle durch Klettern über
den Wegverlauf erreicht haben. Es ist nicht erforderlich, dass sie an
der weiteren Begehung teilnehmen.
Unterstützungsstellen sind im Kletterführer angegeben. Unterstützung an
anderen Stellen mindert den sportlichen Wert der Begehung.
2.9. Unterbrechung
oder
Abbruch einer Begehung
Geht
der Vorsteiger im Wegverlauf zurück, muss er diese Strecke beim
nächsten Versuch wieder sportlich einwandfrei durchsteigen. Bereits
gelegte Seilschlingen dürfen dabei zur Sicherung benutzt werden.
Nach einem Sturz darf bis zum obersten noch vorhandenen Sicherungspunkt
gehangelt werden.
Wird die Kletterei abgebrochen, so ist bei Wiederaufnahme die gesamte
Route von neuem zu durchsteigen. Im bereits absolvierten Wegverlauf
verbliebene Schlingen dürfen wieder verwendet werden.
2.10. Unfälle und
Hilfeleistungen
Bei
Klettereien, die zur Bergung von Verunfallten oder zur Hilfeleistung
bei Unfällen durchgeführt werden, ist die Einhaltung der vorstehenden
Punkte nicht erforderlich. Diese Klettereien gelten dann nicht als
sportliche Begehungen; Beschädigungen der Felsoberfläche sind zu
vermeiden bzw. zu sanieren.
2.11.
Gipfelbucheintragungen
Zur
Eintragung in das Gipfelbuch berechtigen nur entsprechend der
Sächsischen Kletterregeln durchgeführte Begehungen. Von jedem Kletterer
wird eine wahrheitsgetreue Gipfelbucheintragung erwartet.
Es sind einzutragen:
- Datum,
- Name der Kletterroute,
- Vor- und Familiennamen aller Beteiligten in der
Reihenfolge
am
Seil,
bei Wechselführung mit einem „und" verbunden,
- Schwebesicherung und/oder
Abzug,
- Sicherung von unten, wenn kein Nachsteiger den Gipfel
erreicht,
- Selbstsicherung,
- Sicherung von oben,
- Benutzung von Ringen anderer Kletterrouten, wenn
diese
nicht in
der
Wegbeschreibung genannt sind,
- Anwendung von Unterstützung, wenn diese nicht in der
Wegbeschreibung
angeführt ist,
- Benutzung von Ruheschlingen.
Weiterhin können eingetragen werden:
- Sportverein, Sektion und Klub,
- Begehungen ohne Unterstützung (o. U.)
- Kletterstil (RP usw.).
Die Begehungen von Wegen werden gewöhnlich bis zur 100. Begehung
gezählt. Varianten werden gesondert gezählt.
Anonyme Zusatzbemerkungen zu fremden Eintragungen, Streichungen sowie
unsachliche Eintragungen sind unsportlich, überflüssig und zu
unterlassen.
Dieser Punkt gilt auch für Wandbücher an Massivwänden.
3. Erstbegehungen
3.1. Recht auf neue
Aufstiege
Jeder
Kletterer hat das Recht, neue Aufstiege durchzuführen. Ein Anspruch ist
dann erworben, wenn bei einem Versuch das Vorhaben kenntlich gemacht
und der Versuch gemeldet wurde.
Als Kennzeichen gilt ein angebrachter notwendiger Ring, der mit einer
wetterfesten Schnur zu versehen ist, oder eine sichtbar gelegte
Seilschlinge nach einem wesentlichen Abschnitt des geplanten Aufstiegs.
Diese Kennzeichen dürfen von anderen Kletterern nicht entfernt werden.
Das Anrecht besteht 3 Jahre nach dem ersten Versuch. Danach darf jeder
Kletterer den angefangenen Aufstieg fortführen.
An bereits begonnenen Aufstiegen beträgt die Anrechtsfrist nur noch ein
Jahr. Das Anrecht gilt nur dann, wenn bei dem Versuch ein wesentlich
neuer Abschnitt des geplanten Aufstiegs durchstiegen und gekennzeichnet
wurde.
Es ist nicht zulässig, von anderen Kletterern begonnene Aufstiege ohne
deren Einverständnis weiterzuführen oder in den vorgesehenen Wegverlauf
von anderer Stelle hineinzugelangen, solange ein Anrecht besteht. Bei
derart unsportlichem Verhalten wird die Erstbegehung nicht anerkannt.
Bei Regelverletzungen während eines Versuchs verliert der Kletterer
sein Anrecht.
3.2. Meldung von Versuchen
Angefangene
Erstbegehungen sind unmittelbar danach, spätestens innerhalb von 4
Wochen, schriftlich an die zuständige Fachkommission (FK) zu melden.
Gleiches gilt auch für die Weiterführung bereits begonnener
Erstbegehungen unter Beachtung der vorstehenden Regelungen.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Klettergebiet,
- Kletterfelsen,
- geplanter Wegverlauf mit Angabe des höchsten
erreichten
Punktes
und der
angebrachten Ringe,
- Kennzeichnung des Versuchs,
- Name und Anschrift, ggf. Sportverein bzw. Klub des
Kletterers,
- Datum des ersten Versuchs.
Die Angaben werden bei der zuständigen Fachkommission gespeichert. Es
ist zweckmäßig, vor Durchführung einer Erstbegehung bei der FK
anzufragen, ob der Aufstieg bereits durchgeführt wurde oder ein
gültiges Anrecht darauf besteht.
3.3. Erkundung
Bei
der Erkundung eines neuen Aufstiegs darf nicht über diesen abgeseilt
werden (Ausnahme: Abseilwand). Ebenso unerlaubt sind Einsteigen mit
Sicherung von oben, Teilnahme an sportlich nicht einwandfreien
Versuchen oder Begehungen des geplanten Aufstiegs.
3.4. Verhalten bei
Erstbegehungen
Allgemein
gelten die Sächsischen Kletterregeln auch bei Erstbegehungen. Die
Durchführung hat bei jedem Versuch vom Einstieg aus zu erfolgen.
Erstbegehungen, auch von Varianten, sind generell bis zum Gipfel
durchzuführen.
Bei neuen Wegen oder Varianten dürfen andere Kletterrouten weder in
ihrem historisch vorgegebenen Verlauf noch in ihrem Charakter
beeinträchtigt werden. Wege sollen sich am natürlichen Verlauf der
Felsstruktur (kletterbare Linie) ausrichten. Großzügigkeit ist eine
unverzichtbare Eigenschaft, besonders bei Varianten. Der seitliche
Wegabstand soll 3 m nach beiden Seiten nicht unterschreiten. Bei
vorübergehender Annäherung an eine bestehende Route ist auf eigene
Ringe zu verzichten.
Neue Wege sollen wenigstens zur Hälfte Neuland erschließen. Markante
Sockel oder Gipfelaufbauten werden dabei separat bewertet. Logische
Varianten, die diese Bedingung nicht erfüllen, können bei der
zuständigen Fachkommission beantragt werden.
Kombinationen aus Teilen bereits vorhandener Aufstiege, vor allem in
Verbindung mit Quergängen und Kriechpassagen durch Höhlen, finden als
Erstbegehung keine Anerkennung.
Unbedeutende Wegabweichungen werden nicht als Erstbegehung anerkannt,
können jedoch im Kletterführer erwähnt werden.
Der Erstbegeher hat für ausreichende Sicherung des neuen Aufstiegs zu
sorgen. Sind keine genügenden natürlichen Sicherungsmöglichkeiten
vorhanden, ist das Anbringen eines Ringes, besonders an notwendigen
Nachholestellen, geboten. Der Ort des Ringes muss vom Einstieg über den
Aufstiegsweg erreicht werden. Ein vorheriges Anbringen von Ringen, z.
B. durch Abseilen, Hineinqueren oder mit Sicherung von oben, ist nicht
zulässig.
Ringe von anderen angefangenen Routen dürfen nur nach Rücksprache mit
dem Erstbegeher benutzt werden.
Jede durchgeführte Erstbegehung ist im Gipfelbuch durch vollständigen
Eintrag mit Wegbeschreibung und Schwierigkeitsgrad zu dokumentieren.
3.5. Anbringen von
Ringen
Beim
Anbringen von Ringen dürfen vom Erstbegeher entsprechend den Regeln
gelegte Seilschlingen, Klemmkeile und Klemmgeräte im Sinne von Punkt
2.2 und Skyhooks als Haltepunkt benutzt werden. Ebenso darf der zum
Anbringen des Ringlochs benutzte Bohrer als Haltepunkt dienen. Andere
künstliche Haltpunkte wie zum Beispiel Haken oder Seilgeländer sind
beim Ringanbringen nicht erlaubt. Wird ein Ring mit Unterstützung
angebracht, müssen sich alle Beteiligten regelgerecht verhalten.
Jeder Ring ist so anzubringen, dass ein einwandfreies Erreichen und
Einhängen aus der Kletterstellung möglich ist.
Ringe sind so anzuordnen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände
mit geringster Ringanzahl und größtmöglichem Ringabstand eine
ausreichende Sicherung erreicht wird.
Der Abstand zwischen zwei Ringen einer Route darf 3 Meter nicht
unterschreiten. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich (z. B.
Aufschlaggefahr). In solchen Fällen ist die Begehung vor dem Setzen des
Ringes abzubrechen und erst nach der Genehmigung durch die zuständige
Fachkommission fortzusetzen. Empfohlen werden jedoch Ringabstände von
mindestens 5 Metern.
Der Abstand von 3 Metern ist auch zu Ringen anderer Aufstiege
einzuhalten, wenn die Erstbegehung in diese einmündet, von ihnen
abzweigt oder diese kreuzt. Wird bei einer Erstbegehung ein vorhandener
Aufstieg benutzt oder gekreuzt, dürfen in ihm keine Ringveränderungen
vorgenommen werden. Nur beim Abzweig der Erstbegehung darf nach
vorheriger Genehmigung durch die zuständige Fachkommission unter
Beachtung des Ringabstandes ein zusätzlicher Ring geschlagen werden,
wenn damit der Charakter des vorhandenen Aufstiegs nicht verändert wird.
Es dürfen nur Ringe verwendet werden, die in ihrer Festigkeit und ihren
Abmessungen den Normen der zuständigen Fachkommission entsprechen.
Konnte ein Ring nur provisorisch angebracht oder nicht ordnungsgemäß
befestigt werden, ist das im Gipfelbuch zu vermerken und der Mangel
umgehend zu beheben. Dazu darf der Ring nach Vollendung der
Erstbegehung durch Abseilen oder mit Sicherung von oben erreicht und
der alte Ring als Haltepunkt benutzt werden. Gleiches gilt, wenn die
Erstbegehung am Bohrer gesichert wurde.
Ringlöcher, in die kein Ring geschlagen wurde, und Löcher
ausgewechselter Ringe sind sofort ordnungsgemäß zu verschließen.
3.6. Ringveränderungen
an
unvollendeten Aufstiegen
Die Erstbegehung ist an den gemäß Punkt 3.5 geschlagenen Ringen
durchzuführen.
Ringveränderungen vor Beendigung der Erstbegehung sind nur zulässig,
wenn:
- vom vorgesehenen Wegverlauf abgewichen wird. In
diesem Fall
darf
der
letzte im benutzten Wegteil befindliche Ring entfernt oder versetzt
werden,
- nach Ablauf der Anrechtsfrist ein anderer Kletterer
den
Aufstieg
fortsetzt. In diesem Fall dürfen die vorhandenen Ringe entsprechend
Punkt 3.5 versetzt oder entfernt werden.
Bei
solchen Ringveränderungen darf der zu entfernende oder zu versetzende
Ring nicht benutzt werden. Beim Versetzen ist der neue Ring zusätzlich
zu schlagen. Nach Anbringen des neuen Ringes ist der alte Ring zu
entfernen und das Loch zu verschließen.
Ringe von Versuchen anderer Kletterer, die nicht mehr brauchbar sind,
müssen sofort ausgewechselt werden. Dabei darf der alte Ring als
Haltepunkt benutzt werden.
In allen anderen Fällen von Ringveränderungen ist die vorherige
Zustimmung der zuständigen Fachkommission erforderlich.
3.7. Nachträgliches
Anbringen von Ringen
Der
Erstbegeher hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen in seiner
Erstbegehung nachträglich Ringe anzubringen. Ort und Abstand müssen den
im Punkt 3.5 festgelegten Kriterien entsprechen.
Genügen die vorhandenen Ringe nach Ablauf der Frist nicht den
Sicherheitinf5iterien, kann die zuständige Fachkommission nach
Absprache
mit dem Erstbegeher Ort und Anzahl nachträglicher Ringe festlegen und
ihn mit dem Anbringen der Ringe beauftragen.
Über Anträge zum Anbringen nachträglicher Ringe in bereits vorhandene
Aufstiege oder zum Versetzen von Ringen entscheidet nach gründlicher
Prüfung die zuständige Fachkommission.
3.8. Meldung von
Erstbegehungen
Durchgeführte
Erstbegehungen sind innerhalb von 4 Wochen in schriftlicher Form an die
zuständige Fachkommission zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
- Klettergebiet,
- Kletterfelsen,
- Name der neuen Kletterroute,
- Schwierigkeitsgrad (entweder af oder af und RP),
- Vor- und Zunamen aller Teilnehmer in
Seilschaftsreihenfolge
bei
Erreichen des Gipfels; bei geteilter Führung die Vorsteiger durch „und"
verbunden,
- Art der Sicherung (z. B. von unten gesichert,
Selbstsicherung,
Schwebe-
und/oder Abzugssicherung, Sicherung vom Nachbargipfel bzw. vom Massiv),
- Anschrift, Sportverein und Klub des Vorsteigers bzw.
der
Vorsteiger,
- Datum,
- exakte und vollständige Wegbeschreibung mit
Toposkizze des
Anstiegs,
- sämtliche Ringabstände im Grenzbereich (3 Meter),
- Ringveränderungen entsprechend Punkt 3.6.
Mit seiner Meldung bestätigt der Erstbegeher die Durchführung
entsprechend den Sächsischen Kletterregeln.
Kann eine Erstbegehung am Tag ihrer Durchführung durch widrige Umstände
(z. B. einsetzender Regen, Einbruch der Dunkelheit) nicht mehr im
Gipfelbuch eingetragen werden, ist der Eintrag umgehend
nachzuholen, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen.
Werden Erstbegehungen nicht ins Gipfelbuch eingetragen oder fristgemäß
nachgetragen und nicht bei der zuständigen Fachkommission gemeldet,
gelten sie als nicht durchgeführt.
Der Erstbegeher schlägt den Namen der neuen Kletterroute vor.
3.9. Überprüfung und
Bewertung von Erstbegehungen
Die
Überprüfung einer Erstbegehung erfolgt durch die zuständige
Fachkommission. Anerkannte Erstbegehungen werden im Kletterführer oder
anderen geeigneten Publikationen veröffentlicht.
Bestehen Zweifel an der regelgerechten Durchführung einer Erstbegehung,
ist der Erstbegeher zu zusätzlichen Angaben verpflichtet. Dies
geschieht schriftlich oder durch Befragung während der Beratung der
zuständigen Fachkommission.
Wird ein neuer Aufstieg nicht anerkannt, ist von der zuständigen
Fachkommission festzulegen, ob die geschlagenen Ringe durch den
Erstbegeher entfernt werden müssen.
Der Erstbegeher hat das Recht, gegen Entscheidungen der zuständigen
Fachkommission einen begründeten Einspruch innerhalb von 4 Wochen nach
Bekanntwerden der Ablehnung schriftlich einzureichen.
3.10.
Erstbegehungsverbote
Die zuständige Fachkommission hat das Recht, Klettergipfel oder Teile
davon für die Durchführung weiterer Erstbegehungen zu sperren. Sind an
diesen Felsen doch Erstbegehungen beabsichtigt, müssen sie vor Beginn
der Durchführung der zuständigen Fachkommission zur Genehmigung
vorgelegt werden.
4. Verhalten in
Klettergebieten
4.1. Gesetzliche
Bestimmungen
Die Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes sind als
Grundregeln zu beachten und einzuhalten.
Hierzu zählen:
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz)
- Sächsisches Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz)
- Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über
die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (NLPR-VO)
- Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur
Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pfaffenstein“
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
- Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und
Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung)
- EU-Richtlinie
Besondere Schutzgebiete zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete bzw.
FFH-Gebiete)
- EU-Richtlinie Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (Europäische Vogelschutzgebiete bzw. SPA-Gebiete [special
protection areas]).
4.2. Zugänge, Rast- und
Biwakplätze
Als
Zugänge zu den Kletterfelsen sind die im Kletterführer enthaltenen bzw.
im Gelände ausgewiesenen Wege, Bergpfade und Kletterzugänge zu
benutzen. An allen Rast- und Biwakplätzen und besonders in der Umgebung
der Kletterfelsen ist auf Sauberkeit und Ordnung zu achten. Abfälle
jeder Art müssen wieder mit zurückgenommen werden.
4.3. Verhalten beim
Klettern
Beim Klettern soll die Natur so gering wie möglich beeinflusst werden.
Lautes Rufen ist möglichst zu unterlassen.
Das Klettern mit Schuhen, die harte, sandsteinschädigende Sohlen haben,
ist verboten.
Das Klettern an nassem und feuchtem Fels ist bei allen Kletterrouten zu
unterlassen, in denen gesteinsbedingt die Gefahr der Beschädigung der
Felsoberfläche und des Ausbrechens von Griffen und Tritten besteht.
Toprope sollte grundsätzlich auf künstliche Kletterwände und
Klettergärten beschränkt bleiben und in den Sandsteinklettergebieten
eine Ausnahme darstellen. Sollte Toprope gestiegen werden, muss der
Kletternde den Schwierigkeiten gewachsen sein, um Griff- und
Trittausbrüche zu vermeiden und die Felsoberfläche zu erhalten. Die
Anzahl der Toprope-Kletternden muss auf ein Minimum beschränkt bleiben.
Langes Blockieren der Kletterrouten ist zu vermeiden. Anderen
Kletterern, die die Route vorsteigen wollen, ist Vorrang zu gewähren.
Abseilösen dürfen nicht zur Toprope-Sicherung verwendet werden.
4.4. Klettern im
Nationalpark Sächsische Schweiz, in
Landschafts-
und Naturschutzgebieten
Im
Nationalpark Sächsische Schweiz ist das Klettern nur an den von der
Nationalparkverwaltung bestätigten Kletterfelsen und Kletterrouten
zugelassen.
In Landschaftsschutzgebieten (LSG) und in Naturschutzgebieten (NSG) ist
das Klettern nur an den von den zuständigen Naturschutzbehörden
bestätigten Kletterfelsen gestattet.
4.5. Kletterverbote
Ständige oder zeitweilige Kletterverbote, die von der zuständigen
Naturschutzbehörde oder dem zuständigen Staatsforstamt erlassen, durch
Veröffentlichung bekannt gemacht oder im Gelände kenntlich gemacht
wurden, sind unbedingt einzuhalten.
5. Kletterziele
5.1. Klettergipfel
Klettergipfel
sind freistehende Felsen, die nur durch Kletterei oder durch Überfall,
Übertritt oder Sprung von benachbarten Felsen zu ersteigen, durch die
zuständige Fachkommission anerkannt und durch die zuständige
Naturschutzbehörde bestätigt sind.
Neubesteigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen
Fachkommission und der zuständigen Naturschutzbehörde.
Die Begrenzung des Kletterbereichs an Gipfeln und Sockeln kann
gekennzeichnet werden.
5.2. Massivwände
In der Sächsischen Schweiz gelten Massivwände nicht als Kletterziele.
Klettern an Massivwänden ist verboten.
Ausnahmen sind:
- Lilienstein-Westecke
- Königstein, „Abratzkykamin"
- Großer Zschirnstein, „Südwand"
- Oybin, Ostseite
- Ameisenberg, Wilde Mauer, Drachenwand
5.3. Übungsgebiete
Für
Ausbildung und Training werden besondere Übungsgebiete oder
-wände an Massiven oder in Steinbrüchen durch die zuständige
Fachkommission festgelegt und durch die zuständige Naturschutzbehörde
bestätigt.
In der Sächsischen Schweiz bestehen das Übungsgebiet Rauenstein sowie
die Klettergärten Pirna-Cunnersdorf und Liebethaler Grund. Für den
Betrieb in den Klettergärten gelten abweichende Regeln.
Das Üben künstlicher Kletterei und das Anwenden alpiner
Sicherungsmittel, wie Haken, Trittleitern u. a. ist an allen Felsen der
sächsischen Sandsteingebiete verboten.
5.4. Kletterwege und
Varianten
Als
Kletterwege gelten Aufstiege an Klettergipfeln und Massiven, die über
den größeren Teil ihrer Länge selbständig sind und in genügendem
Abstand von benachbarten Aufstiegen verlaufen.
Varianten sind Abweichungen von bereits durchstiegenen Kletterwegen,
meist von geringer Länge.
5.5.
Schwierigkeitsgrade
Der
Schwierigkeitsgrad eines Kletterweges gibt den zur Durchsteigung
erforderlichen Aufwand an klettertechnischem Können und Kraft unter
normalen Bedingungen an. Er wird nach der schwierigsten Stelle bzw.
nach der Häufigkeit schwieriger Stellen festgelegt. Bei Varianten wird
der Gesamtaufstieg bewertet.
Die Schwierigkeitsgrade sind gegeneinander nicht scharf abgegrenzt und
stellen Erfahrungswerte dar. Hinweise auf besondere Anforderungen
an den Kletterer können durch Zusätze zum Schwierigkeitsgrad
(anstrengend, brüchig, ungenügend gesichert u. a.) angegeben werden.
Sächsische Skala
Die Sächsische Skala beginnt mit dem Schwierigkeitsgrad I und ist nach
oben offen. Die Schwierigkeitsgrade ab VII sind durch Zusatz der
Buchstaben a, b und c nochmals unterteilt, wodurch eine weitere
Gliederung von niederer zu höherer Schwierigkeit erreicht wird.
Sprungskala
Diese Skala wird für die Bewertung von Sprüngen benutzt. Sie beginnt
mit dem Schwierigkeitsgrad 1 und ist nach oben offen.
Der Schwierigkeitsgrad eines Sprunges bewertet Ab- und
Aufsprungbeschaffenheit, Sprungbahn und -weite. Die Schwierigkeit vor
oder nach dem Sprung zu durchsteigender Wegteile nach der Sächsischen
Skala wird zusätzlich angegeben.
6. Schlussbestimmungen
Diese
Fassung der Sächsischen Kletterregeln wurde von einer Arbeitsgruppe des
Sächsischen Bergsteigerbundes e. V. und der KTA Zittau erarbeitet und
mit den Sektionen Dresden, Zittau, der Akademischen Sektion Dresden des
Deutschen Alpenvereins e. V., dem Sächsischen Wandersport- und
Bergsteigerverband e. V. und dem Touristenverein „Die Naturfreunde“ LV
Sachsen e. V. abgestimmt.
Diese Fassung ersetzt die „Sächsischen Kletterregeln“ in der Fassung
vom 1. September 2009 sowie 23.01. 2004 und ist ab 1. September 2014
gültig.
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